Zum Vertretbarkeitsstandard bei Verstößen gegen das Unionsrecht (hier: BauproduktenVO)
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 2558 Wörter
- Seiten 113 -116
- https://doi.org/10.33196/wbl201902011303
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Ein Verstoß gegen eine generelle Norm ist grundsätzlich (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Das gilt grundsätzlich auch für Normen des (sekundären) Unionsrechts.
Anderes gilt im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Unionsrecht allerdings dann, wenn die übertretene Norm dem Schutz der Mitbewerber gegen Eingriffe des Staates in den Leistungswettbewerb und damit ähnlichen Zielen wie das Lauterkeitsrecht dient; diesfalls verlangt der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, vom Vertretbarkeitsstandard abzusehen. Der Senat hat dies im Zusammenhang mit dem beihilfenrechtlichen Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV ausgesprochen.
Die BauproduktenVO ist der zuletzt genannten Norm nicht gleichzuhalten, ist ihr erklärtes Ziel doch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse zur Förderung des freien Warenverkehrs.
- LG Linz, 22.06.2017, GZ 1 Cg 179/15m-37
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2019/32
- OGH, 23.08.2018, 4 Ob 36/18z, „Leitpflock“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz als Berufungsgericht, 13.11.2017, GZ 6 R 126/17t-41
- BauproduktenVO
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