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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2020, Band 34

Zum Vorliegen eines kartellrechtlichen Preismissbrauchs

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Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 Abs 1 Z 1 KartG kann insb in der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen bestehen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Preis- und Konditionenmissbrauch). Angebotsseitig besteht dieser Missbrauchstatbestand in besonders hohen Preisen oder der Forderung nach unvorteilhaften Verkaufsbedingungen. Die Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises begründet für sich genommen noch nicht die Annahme eines missbräuchlichen Preises; ein solcher ist nur gegeben, wenn eine erhebliche Überschreitung vorliegt, enthält doch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein Unwerturteil.

Das durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG untersagte (bloße) „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen kann im Rahmen von Vertragsverhandlungen erfolgen, aber auch im Festhalten an einem bestehenden Vertrag, also in der Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung liegen.

Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls auch in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten.

Das berechtigte Interesse iSd § 28 Abs 1 KartG unterscheidet sich vom (bereits Voraussetzung für die Antragslegitimation eines Unternehmens bildenden) Vorliegen eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der E iSd § 36 Abs 4 Z 4 KartG. Es ist – abgesehen von den Fällen des § 28 Abs 1a leg cit – insb dann zu bejahen, wenn die ernste Gefahr einer Wiederaufnahme der wettbewerbswidrigen Praxis besteht und deshalb eine Klarstellung der Rechtslage geboten erscheint. Die Bejahung eines berechtigten Interesses aufgrund von Wiederholungsgefahr setzt ein ausreichendes Tatsachenvorbringen voraus, aus dem auf das Bestehen einer konkreten Gefahr einer Wiederaufnahme einer bereits beendeten Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht geschlossen werden könnte.

Ein qualifizierter Begründungsmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. § 57 Z 1 AußStrG entspricht also im Wesentlichen dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weshalb die in Lehre und Rsp zu dieser Bestimmung entwickelten Kriterien herangezogen werden können. Ein qualifizierter Begründungsmangel liegt daher nur dann vor, wenn die E gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.

  • WBl-Slg 2020/97
  • OLG Wien als KartellG, 07.11.2019, GZ 27 Kt 3/19x-33, „Simulcrypt-Vereinbarung“
  • § 57 Z 1 AußStrG
  • § 28 Abs 1 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5 Abs 1 Z 1 KartG
  • OGH als KOG, 12.03.2020, 16 Ok 1/20p
  • Art 102 AEUV

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