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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 34

Zum Werkcharakter von Lichtbildern; zum Auseinanderfallen von Urheberrecht und Leistungsschutzrecht an Lichtbildern

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Zu den Werken der bildenden Künste gehören nach § 3 Abs 1 UrhG auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke). Lichtbilder sind dann als Lichtbildwerke zu beurteilen, wenn die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn gesagt werden kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Es bedarf keines besonderen Maßes an Originalität bzw Individualität. Entscheidend ist vielmehr, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (zB Motiv, Beleuchtung, Perspektive bzw Blickwinkel, Bildausschnitt) zum Ausdruck gelangt. Als einfache Lichtbilder sind im Allgemeinen nur noch solche Fotografien anzusehen, bei denen es allein auf die einwandfreie Wiedergabe des Motivs ankommt und die jeder Fotograf im Großen und Ganzen gleich aufnehmen würde. Besteht für die Aufgabe einer möglichst naturgetreuen Aufnahme eines Objekts ein ausreichender Spielraum für eine individuelle Gestaltung, so ist dem Lichtbild im Allgemeinen urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen. Eine generelle Aussage darüber, ob der Abbildung von Maschinen Werkcharakter zukommt, ist nicht möglich.

Lichtbildwerke iSd § 3 Abs 1 UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder iSd § 73 UrhG; sie genießen daher parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch Leistungsschutz. Dies bedeutet, dass sich der Urheber eines Lichtbildwerks auch auf die Leistungsschutzrechte des § 74 UrhG berufen kann.

Der Urheberrechtsschutz steht dem Urheber, das Leistungsschutzrecht grundsätzlich ebenfalls dem Hersteller zu (§ 74 Abs 1 S 1 UrhG); bei gewerbsmäßig, also zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbildern gilt jedoch der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs 1 S 2 UrhG).

Fallen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht auseinander, kollidieren sie (als Ausschließlichkeitsrechte) miteinander.

  • OLG Linz als RekursG, 29.10.2019, GZ 4 R 152/19d-11
  • § 74 UrhG
  • WBl-Slg 2020/77
  • § 73 UrhG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 19.12.2019, 4 Ob 226/19t
  • LG Wels, 18.09.2019, GZ 26 Cg 83/19p-4, „Schweißnahtfräsmaschine“
  • § 3 Abs 1 UrhG
  • § 3 UrhG

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