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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2021, Band 35

Zum Wettbewerbsverhältnis; zum Boykott; zur Herabsetzung

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Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt, dass die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. Im Rahmen des § 14 UWG bedarf es keiner eigenen Beeinträchtigung des kl Mitbewerbers durch den Wettbewerbsverstoß (kein konkretes Wettbewerbsverhältnis), sondern es reicht wegen des auch öffentlichen Interesses an der Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen aus, dass abstrakt eine Beeinträchtigung theoretisch möglich erscheint. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet. Ein Wettbewerb findet auch zwischen Marktteilnehmern unterschiedlicher Absatzstufen statt, hängt doch etwa die Absatzmöglichkeit eines Generalimporteurs (oder Herstellers) letztlich vom Erfolg der nachgelagerten Absatzstufen ab.

Ein Boykott ist die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch dritte Personen ausgeübte planmäßige Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr. Boykott verlangt eine Willensbeeinflussung durch den Boykottierer. Eine reine Anregung, die keinerlei Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit nimmt, reicht nicht aus.

Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, ist der Wettbewerber nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Eine unnötige und unsachliche Herabsetzung, auch wenn sie einen wahren Kern enthalten mag, ist lauterkeitswidrig. Eine solche Herabsetzung kann durch Tatsachenbehauptungen wie durch Werturteile erfolgen.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OLG Wien als RekursG, 29.10.2020, GZ 30 R 183/20g-13
  • HG Wien, 02.07.2020, GZ 58 Cg 28/20f-5, „Fernsehprogramm P“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 22.06.2021, 4 Ob 208/20x
  • WBl-Slg 2021/163
  • § 14 UWG

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