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Zum wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung

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Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Als ein Kriterium heranzuziehen ist eine Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft. Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen (hier: Allgemeinflächen im Außenbereich bleiben von der geplanten Maßnahme, mit Ausnahme der zu erwartenden Bautätigkeit, völlig unberührt).

  • LG Salzburg, 22 R 174/13m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/126
  • OGH, 28.08.2013, 5 Ob 154/13b, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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