


Zum wichtigen Interesse iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 im Zusammenhang mit der Herstellung eines zweiten Zugangs zu einer Wohnung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 643 Wörter, Seiten 432-432
30,00 €
inkl MwSt




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Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 kommt es insb darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach Änderung begründet ein wichtiges Interesse. Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu beurteilen.
Der Wunsch nach einer künftigen Bedürfnissen angepassten Wohnungsgröße sowie der Möglichkeit, einen in Zukunft abgetrennten Teil der Wohnung zu vermieten, begründet weder ein wichtiges Interesse noch die Verkehrsüblichkeit. Der Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Herstellung eines zweiten Zugangs zu einer rund 170 m2 großen Erdgeschoßwohnung über ein anderes Stiegenhaus mit dem Argument, dass die Wohnung auf Dauer viel zu groß und in dieser Größe nicht mehr zeitgemäß sei, ist daher abzuweisen. Es ist nur die Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen, nicht jedoch jener nach § 16 Abs 2 WEG 2002 genehmigungspflichtiger Änderungen, die mit einer künftigen Schaffung zweier selbständig verwertbarer Einheiten verbunden wären.
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- WOBL-Slg 2016/139
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 14.06.2016, 5 Ob 102/16k – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 16 Abs 2 WEG
- LGZ Graz, 7 R 6/16b
Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 kommt es insb darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach Änderung begründet ein wichtiges Interesse. Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu beurteilen.
Der Wunsch nach einer künftigen Bedürfnissen angepassten Wohnungsgröße sowie der Möglichkeit, einen in Zukunft abgetrennten Teil der Wohnung zu vermieten, begründet weder ein wichtiges Interesse noch die Verkehrsüblichkeit. Der Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Herstellung eines zweiten Zugangs zu einer rund 170 m2 großen Erdgeschoßwohnung über ein anderes Stiegenhaus mit dem Argument, dass die Wohnung auf Dauer viel zu groß und in dieser Größe nicht mehr zeitgemäß sei, ist daher abzuweisen. Es ist nur die Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen, nicht jedoch jener nach § 16 Abs 2 WEG 2002 genehmigungspflichtiger Änderungen, die mit einer künftigen Schaffung zweier selbständig verwertbarer Einheiten verbunden wären.
- WOBL-Slg 2016/139
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 14.06.2016, 5 Ob 102/16k – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 16 Abs 2 WEG
- LGZ Graz, 7 R 6/16b