


Zum Zeitpunkt der Abgabe einer Annahmeerklärung bei einer Schenkung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1679 Wörter, Seiten 157-159
30,00 €
inkl MwSt




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Der Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung ist grundsätzlich rechtlich irrelevant. Abzustellen ist nach der Regelung des § 862a erster Satz ABGB vielmehr ausschließlich auf den Zugang der Annahmeerklärung an den Offerenten. Aus dem Wortlaut der vom Offerenten hier vorgegebenen Annahmefrist geht zwar hervor, dass der Oblat zur Annahme des Anbots erst innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe berechtigt ist, nicht aber, dass die Annahmeerklärung selbst innerhalb dieses Zeitrahmens abzugeben wäre.
-
- Bittner, Ludwig
-
- § 862a erster Satz ABGB
- OGH, 04.07.2024, 5 Ob 85/24x
- LG Wiener Neustadt, 17 R 3/24y
- BG Mödling, TZ 6290/2023
- WOBL-Slg 2025/38
- § 26 Abs 2 GBG
- Miet- und Wohnrecht
- § 94 Abs 1 GBG
Der Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung ist grundsätzlich rechtlich irrelevant. Abzustellen ist nach der Regelung des § 862a erster Satz ABGB vielmehr ausschließlich auf den Zugang der Annahmeerklärung an den Offerenten. Aus dem Wortlaut der vom Offerenten hier vorgegebenen Annahmefrist geht zwar hervor, dass der Oblat zur Annahme des Anbots erst innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe berechtigt ist, nicht aber, dass die Annahmeerklärung selbst innerhalb dieses Zeitrahmens abzugeben wäre.
- Bittner, Ludwig
- § 862a erster Satz ABGB
- OGH, 04.07.2024, 5 Ob 85/24x
- LG Wiener Neustadt, 17 R 3/24y
- BG Mödling, TZ 6290/2023
- WOBL-Slg 2025/38
- § 26 Abs 2 GBG
- Miet- und Wohnrecht
- § 94 Abs 1 GBG