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Zum Zusammenhang von Ansprüchen nach § 55 JN; keine Bindung der zweiten Instanz an die Bewertung durch den Kl
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 1358 Wörter
- Seiten 116-117
- https://doi.org/10.33196/wbl202102011601
30,00 €
inkl MwStFür das Vorliegen eines tatsächlichen Zusammenhangs iS des § 55 JN kommt es darauf an, ob die Begehren aus einem Sachverhalt abgeleitet werden, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis daher notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können. Liegt ein solcher einheitlicher Sachverhalt vor, so sind mehrere daraus abgeleitete Ansprüche zusammenzurechnen, auch wenn sie eine unterschiedliche Rechtsnatur aufweisen.
Beruhen die beiden Begehren auf unterschiedlichen Verstößen mit unterschiedlichen Sachverhalten, sind sie nicht zusammenzurechnen.
Bei seinem Bewertungsausspruch ist die zweite Instanz an die Bewertung des Kl nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden. Das RechtsmittelG darf den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber, soweit die Bewertung nicht zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat. Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren.
- § 55 JN
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien als RekursG, 22.07.2020, GZ 1 R 159/19p-14, „Totalabverkauf wegen Umbau“
- OGH, 22.09.2020, 4 Ob 144/20k
- WBl-Slg 2021/28
- § 56 Abs 2 JN
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