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Zum Zwangsstrafenverfahren bei unzulässiger Firma

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Selbst eine Firma, die seit fast 30 Jahren unzulässig ist, kann Gegenstand von Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG sein.

Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen der Firma. Bei einer unzulässigen Firma, gleich ob ursprüngliche und nachträgliche Unzulässigkeit vorliegt, bestehen beide Verfahren nebeneinander.

Das Verschulden des selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers, der noch nicht verantwortliches Organ war, als die unzulässige Eintragung gesetzt wurde, liegt darin, dass er der rechtsrichtigen Aufforderung durch das Erstgericht, die zulässige Firma für die Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, nicht nachgekommen ist.

  • OLG Wien, 02.06.2015, 28 R 397/14d
  • OGH, 31.07.2015, 6 Ob 151/15x
  • § 24 FBG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 21.10.2014, 75 Fr 17325/735
  • § 10 FBG
  • WBl-Slg 2015/219

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