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Zumutbare Dauer von Arbeitslosigkeit

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Bei der Prüfung, ob eine Kündigung des Arbeitgebers wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. Bei einer hohen Wahrscheinlichkeit, innerhalb von zehn bis zwölf Monaten wieder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen und bei erheblich höherem Einkommen der Ehefrau, liegt eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers nicht vor.

  • OGH, 26.09.2024, 8 ObA 38/24g
  • OLG Wien, 26.06.2024, 8 Ra 55/24b-40
  • WBl-Slg 2024/193
  • § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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