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Zumutbare Selbstvorsorge im Notwegeverfahren

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Die Möglichkeit des Notwegebedürftigen, sich durch Antrag auf Benützungsregelung gemäß § 838a ABGB hinsichtlich zwei in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften die Zufahrt zu seinem Grundstück (hier: für die Errichtung eines Einfamilienhauses) zu sichern, schließt die Einräumung eines Notwegs über fremden Grund aus.

Der Beweis dafür, dass eine Erkundigung im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs nicht zu einer alternativen Wegverbindung geführt hätte, und daher eine auffallende Sorglosigkeit gem § 2 NWG nicht vorliegt, hat der Antragsteller zu erbringen.

  • § 838a ABGB
  • BBL-Slg 2013/28
  • Zumutbare Selbstvorsorge im Notwegeverfahren
  • OGH, 06.09.2012, 1 Ob 145/12y
  • Baurecht
  • § 4 NWG
  • § 2 NWG
  • § 1 NWG

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