Zumutbarkeit von Veranlassungen des Vermieters als mittelbarer Störer gegen unmittelbare Störer
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 23
- Rechtsprechung, 142 Wörter
- Seiten 27 -27
- https://doi.org/10.33196/bbl202001002702
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Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch gegen den mittelbaren Störer auch dessen Verpflichtung, auf den unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. Kann trotz Ermahnungen durch den Vermieter, trotz Besitzstörungsklage des Servitutsverpflichteten gegen den Mieter und anderen Maßnahmen nicht erreicht werden, dass der Mieter von der Erweiterung einer Servitut Abstand nimmt, liegt darin ein Indiz, dass für den Vermieter keine andere Möglichkeit bestanden hätte, als das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter zu beenden. Da der Vermieter in diesem Fall nicht alles Zumutbare getan hat um die unzulässige Erweiterung der Servitut durch den Mieter hintanzuhalten ist das Unterlassungsbegehren gegen ihn gerechtfertigt.
- Zumutbarkeit von Veranlassungen des Vermieters als mittelbarer Störer gegen unmittelbare Störer
- BBL-Slg 2020/20
- OGH, 13.09.2019, 10 Ob 54/19t
- Baurecht
- § 523 1. Fall ABGB
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