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Zur Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 942 Wörter
- Seiten 170-171
- https://doi.org/10.33196/wbl201603017001
30,00 €
inkl MwStEine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann auch nach den Umständen des Einzelfalls keinen Abberufungsgrund bilden, weil dies dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 27 Abs 2 Z 1 PSG) widerspricht, der gerade eine grobe Pflichtverletzung verlangt. Allerdings können mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die jede für sich allein betrachtet noch keine grobe Pflichtverletzung sind, bei einer Gesamtschau eine Abberufung rechtfertigen und somit in ihrer Gesamtheit als grobe Pflichtverletzung angesehen werden.
Die Nichteinholung der gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zwischen einer Privatstiftung und einem ihrer Vorstandsmitglieder (§ 17 Abs 5 PSG) ist regelmäßig (auch für sich allein) eine grobe Pflichtverletzung.
Die gesetzliche Anordnung des § 16 PSG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht abhängt.
- § 27 PSG
- § 16 PSG
- HG Wien, 19.05.2015, 71 Fr 1058/15g
- WBl-Slg 2016/54
- OGH, 14.01.2016, 6 Ob 244/15y
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 05.11.2015, 28 R 204/15y
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