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Zur Abgrenzung der ordentlichen von der außerordentlichen Verwaltung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 2984 Wörter
- Seiten 107-111
- https://doi.org/10.33196/wobl201603010701
30,00 €
inkl MwStZweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen gehören noch zur Erhaltung, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt, es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und/oder dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind. Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist jedoch eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung. Dieser Erhaltungsbegriff gebietet also die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur.
Die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Gemeinschaftsanlage iSd § 3 Abs 2 Z 3 MRG (hier: Schwimmbecken) dienenden Arbeiten sind Erhaltungsmaßnahmen iSd § 3 Abs 1 MRG und fallen daher grundsätzlich unter die ordentliche Verwaltung; dies selbst dann, wenn die Anlage aus wirtschaftlichen Gründen neu errichtet werden muss, um sie in Betrieb zu halten.
Eine Maßnahme, die – isoliert betrachtet – ordentliche Verwaltung ist, kann zur außerordentlichen Verwaltung zu zählen sein, wenn sie an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist oder mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht. Insbesondere könnte eine der Sache nach unter die ordentliche Verwaltung fallende Maßnahme in wirtschaftlicher Betrachtung dann über diese hinausgehen, wenn sie extreme Kosten verursacht oder jeglicher Zweckmäßigkeit entbehrt. Für die Abgrenzung der ordentlichen von der außerordentlichen Verwaltung kann also die Kostenhöhe maßgeblich sein, wenn außergewöhnlich hohe Kosten anfallen und Finanzierungsprobleme bestehen.
- Dür, Philipp
- Hinteregger, Andrea
- § 36 AußStrG
- WOBL-Slg 2016/33
- OGH, 14.07.2015, 5 Ob 23/15s
- Miet- und Wohnrecht
- BG Neunkirchen, 3 MSch 2/13y
- § 28 WEG
- § 29 WEG
- § 24 WEG
- LG Wiener Neustadt, 19 R 43/14f