Zur Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher; zur Kündigung von Bürgschaften.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 1766 Wörter
- Seiten 922 -924
- https://doi.org/10.47782/oeba201612092201
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§ 1 KSchG; §§ 864a, 879, 914, 1346 ABGB. Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob die fragliche Person angesichts der Interessenidentität zwischen ihr als Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Nach diesem Maßstab ist ein Geschäftsführer mit einem 51%-Gesellschaftsanteil ebenso als Unternehmer zu qualifizieren wie ein Geschäftsführer mit einem bloß 49%-Gesellschaftsanteil.
In einem umfangreichen Vertragsformblatt ist zwar eine Klausel überraschend, wonach ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, darüber hinaus auch für alle mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträge hafte. Anderes gilt aber, wenn die Bürgschaftserklärung kurz gehalten und die verwendete Formulierung eindeutig ist.
Zwar ist eine Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, wonach der Bürge für alle künftigen Forderungen haften soll. Doch droht dem Bürgen kein verpöntes, unabschätzbares Zahlungsrisiko, wenn seine Bürgschaftserklärung eine inhaltliche Umschreibung der Forderungen enthält, für die er künftig haften soll.
Im Fall eines sittenwidrigen Ausschlusses der Geltendmachung der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses erfordert der Verbotszweck nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrags, sondern nur, dass der Kündigungsverzicht unwirksam ist.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 27.06.2016, 6 Ob 95/16p
- oeba-Slg 2016/2297
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