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- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 2195 Wörter
- Seiten 344-346
- https://doi.org/10.33196/wobl201511034401
30,00 €
inkl MwStDie Frage, ob die vereinbarte Gegenleistung des Benützungsberechtigten als Mietzins oder als ein die Annahme einer Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen. Zu prüfen ist daher, welcher ortsübliche Mietzins für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre. Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache nicht mehr als 10 % des ortsüblichen Entgelts geleistet wird.
Angesichts der Bedeutung des Streitgegenstands (hier: Beurteilung der Berechtigung eines Begehrens auf Räumung einer Wohnung) stellt der zu erwartende, mit einer Beweisaufnahme zur Feststellung des erzielbaren Mietzinses als Bezugsgröße für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Entgelts verbundene Aufwand keine „unverhältnismäßige Schwierigkeit“ iSd § 273 ZPO dar.
- OGH, 10.06.2015, 7 Ob 218/14f
- BG Floridsdorf, 25 C 133/13k
- § 1 MRG
- § 974 ABGB
- § 914 ABGB
- WOBL-Slg 2015/139
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 82/14v
- § 273 ZPO
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