Zur Abgrenzung zwischen Missbrauch der Amtsgewalt und Allgemeindelikten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 2337 Wörter
- Seiten 751 -754
- https://doi.org/10.33196/jbl202211075101
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Ob ein Verhalten Ausübung einer Befugnis zu hoheitlichen Amtsgeschäften, insbesondere zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt, darstellt oder bloß einen allgemeinen Straftatbestand erfüllt, ergibt sich aus der – nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden – Zielsetzung der Handlung. Ist die Durchführung der Amtshandlung ihr Zweck, soll mit anderen Worten durch sie das Ziel der Amtshandlung erreicht werden, kommt Strafbarkeit nach § 302 StGB in Betracht. Nützt der Beamte bloß die Gelegenheit einer Amtshandlung zu einem (sonst strafbaren) Verhalten ohne Konnex zu dieser aus, liegt Missbrauch der Amtsgewalt nicht vor.
- Wessely, Wolfgang
- LGSt Wien, 29.09.2021, 95 Hv 90/21g
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 22.02.2022, 14 Os 149/21z
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 302 StGB
- JBL 2022, 751
- Arbeitsrecht
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