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Wessely, Wolfgang

Zur Abgrenzung zwischen Missbrauch der Amtsgewalt und Allgemeindelikten

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Ob ein Verhalten Ausübung einer Befugnis zu hoheitlichen Amtsgeschäften, insbesondere zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt, darstellt oder bloß einen allgemeinen Straftatbestand erfüllt, ergibt sich aus der – nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden – Zielsetzung der Handlung. Ist die Durchführung der Amtshandlung ihr Zweck, soll mit anderen Worten durch sie das Ziel der Amtshandlung erreicht werden, kommt Strafbarkeit nach § 302 StGB in Betracht. Nützt der Beamte bloß die Gelegenheit einer Amtshandlung zu einem (sonst strafbaren) Verhalten ohne Konnex zu dieser aus, liegt Missbrauch der Amtsgewalt nicht vor.

  • Wessely, Wolfgang
  • LGSt Wien, 29.09.2021, 95 Hv 90/21g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 22.02.2022, 14 Os 149/21z
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 302 StGB
  • JBL 2022, 751
  • Arbeitsrecht

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