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Zur Ablaufshemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 898 Wörter
- Seiten 361-362
- https://doi.org/10.33196/wbl201906036101
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inkl MwStVergleichsgespräche führen zu einer Ablaufshemmung der Verjährung. Scheitern die Verhandlungen, muss die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist eingebracht werden. Dasselbe gilt im Fall, dass Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Einbringung der Klage vor Fristablauf nicht mehr möglich ist.
Ein Untätigbleiben der Kl von zwei Monaten ist keine unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs.
- OGH, 26.03.2019, 4 Ob 205/18b, „Vergleichsverhandlungen“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Salzburg, 29.03.2018, GZ 14 Cg 94/17m-11
- WBl-Slg 2019/114
- § 20 UWG
- OLG Linz als Berufungsgericht, 02.07.2018, GZ 6 R 64/18a-15
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