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Zur Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an die Eigentümergemeinschaft und deren Geltendmachung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 3516 Wörter
- Seiten 37-41
- https://doi.org/10.33196/wobl202301003701
30,00 €
inkl MwStDem Erwerber eines WE-Objekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger auch dann (allein) zu, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes WE-Objekt, sondern auch allgemeine Teile des Hauses betreffen. Einzelne Wohnungseigentümer können solche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen, ohne dass die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kl auftreten müssen. Allerdings können die Wohnungseigentümer nach § 18 Abs 2 WEG 2002 die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auch an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch diese die Ansprüche erwirbt und im eigenen Namen geltend machen kann. Die Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche der einzelnen WE-Objekte umfassen. Bereits die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft.
- Höllwerth, Johann
- § 1393 ABGB
- LG Innsbruck, 6 Cg 15/14p
- § 933 Abs 1 ABGB
- § 11 ZPO
- WOBL-Slg 2023/8
- OGH, 25.03.2021, 5 Ob 174/20d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1394 ABGB
- OLG Innsbruck, 1 R 140/19a
- § 932 Abs 2 ABGB
- § 1298 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1392 ABGB
- § 18 WEG
- § 1052 Satz 1 ABGB
- § 932 Abs 4 ABGB
- § 55 Abs 1 JN
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