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Zur Änderung der Stiftungsurkunde
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 2993 Wörter
- Seiten 347-350
- https://doi.org/10.33196/wbl201506034702
30,00 €
inkl MwStNach Entstehen der Privatstiftung ist eine Änderung der Stiftungserklärung nur möglich, wenn alle Stifter noch leben und die Änderung einstimmig erfolgt. Die Regelung des § 3 Abs 2 PSG ist jedoch dispositiv.
Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden.
Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung.
Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, ist keine inhaltliche Frage, sondern betrifft lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.
- OGH, 15.12.2015, 6 Ob 210/14x
- LG Steyr, 19.09.2014, 21 Fr 1217/14k
- WBl-Slg 2015/119
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 3 Abs 2 PSG
- OLG Linz, 22.10.2014, 6 R 182/14x
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