Zur Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren über die Kündigung des Verwaltungsvertrages
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 26
- Rechtsprechung, 1269 Wörter
- Seiten 236 -237
- https://doi.org/10.33196/wobl201309023601
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Nur die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter sind Parteien des Verwaltungsvertrags. Unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt sind daher die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 aktiv- und passivlegitimiert. Es bedürfte ganz besonderer Umstände iS eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts-(un-)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines (einzelner) Wohnungseigentümer(s) hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem (einzelnen) Wohnungseigentümer(n) die Aktivlegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzugestehen.
- OGH, 16.05.2013, 5 Ob 182/12v
- BG Hietzing, 9 Msch 35/102
- § 52 Abs 1 Z 8 WEG
- LGZ Wien, 39 R 109/11k
- § 36 WEG
- WOBL-Slg 2013/87
- Miet- und Wohnrecht
- § 21 WEG
- § 24 Abs 6 WEG
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