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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2013, Band 26

Zur Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren über die Kündigung des Verwaltungsvertrages

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Nur die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter sind Parteien des Verwaltungsvertrags. Unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt sind daher die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 aktiv- und passivlegitimiert. Es bedürfte ganz besonderer Umstände iS eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts-(un-)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines (einzelner) Wohnungseigentümer(s) hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem (einzelnen) Wohnungseigentümer(n) die Aktivlegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzugestehen.

  • OGH, 16.05.2013, 5 Ob 182/12v
  • BG Hietzing, 9 Msch 35/102
  • § 52 Abs 1 Z 8 WEG
  • LGZ Wien, 39 R 109/11k
  • § 36 WEG
  • WOBL-Slg 2013/87
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 21 WEG
  • § 24 Abs 6 WEG

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