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Zur Aktivlegitimation und Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 31 Abs 3 WEG 2002

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Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gem § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gem § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet.

Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs enthält das WEG nicht. Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB verjährt aber als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren.

  • § 52 Abs 1 Z 6 WEG
  • OGH, 20.05.2014, 5 Ob 148/13w
  • BG Graz-West, 16 Msch 1/12w
  • § 31 Abs 3 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/9
  • LGZ Graz, 7 R 6/13y

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