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Zur amtswegigen Löschung einer gescheiterten Kapitalerhöhung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 234 Wörter
- Seiten 174-175
- https://doi.org/10.33196/wbl202103017401
30,00 €
inkl MwStDie Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig.
Die Rechtskraft eines Eintragungsbeschlusses steht der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG nicht entgegen. Diese Bestimmung ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie die im vorliegenden Fall zu beurteilende Kapitalerhöhung.
Nicht zu beanstanden ist, wenn das RekursG bei seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang den Hinweis der Rekurswerberin auf den Umstand, dass die Kapitalerhöhung nicht rechtzeitig eingezahlt wurde, berücksichtigte. Abgesehen davon, dass den Gesellschaftern im Regelfall im erstinstanzlichen Verfahren über die Eintragung einer Kapitalerhöhung nicht Gehör gewährt wird, weil die Prüfung des Eintragungsbegehrens in der Regel an Hand des Firmenbuchgesuchs und der damit vorgelegten Unterlagen erfolgt, gilt, dass eine Löschung nach § 10 Abs 2 FBG auch von Amts wegen angeordnet werden kann. Demgemäß können diesbezüglich naturgemäß auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FBG gepflogen werden.
Die Löschung unrichtiger Eintragungen steht gemäß § 10 Abs 2 FBG im Ermessen des Firmenbuchgerichts. Im Hinblick auf die Bedeutung der Information der Allgemeinheit über das eingezahlte Stammkapital und die Gesellschafter der Gesellschaft ist die Löschung der Kapitalerhöhung nicht zu beanstanden.
- OGH, 25.06.2020, 6 Ob 90/20h
- § 52 GmbHG
- OLG Wien, 25.03.2020, 6R 10/20i6R 11/20m6R 12/20h-46
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/42
- § 10 FBG
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