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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2019, Band 33

Zur Anfechtbarkeit eines rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen einen Stimmbindungsvertrag gefassten GmbH-Gesellschafterbeschlusses

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Der Anfechtungsmöglichkeit gem § 41 Abs 1 GmbHG unterfällt neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch eine treuwidrige Stimmabgabe. Auch Sittenwidrigkeit und Stimmrechtsmissbrauch bilden einen Anfechtungsgrund.

Obwohl ein Stimmrechtsbindungsvertrag grundsätzlich nur die Gesellschafter, nicht aber die GmbH selbst binden kann und die bindungswidrig abgegebene Stimme sohin wirksam und auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrags nicht möglich ist, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die – auch ohne Syndikatsvertrag gegebene – Treuepflicht zu konkretisieren, erscheint es in einigen Fällen jedoch sachgerecht, auch Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden (omnilateraler Syndikatsvertrag), zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher – ohne dass sie Bestandteil der Satzung wären – als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln. Dieser „Durchgriff“ lässt sich allerdings nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist. Das muss insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert.

Einer drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden und dieser Anspruch mit einstweiliger Verfügung gesichert werden. Eine syndikatswidrig abgegebene Stimme ist – abgesehen vom Fall eines omnilateralen Stimmbindungsvertrag bei einer personalistisch strukturierten GmbH – nach der Rechtsprechung allerdings gültig und ein syndikatswidrig gefasster Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar.

Wenn auch die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Verstoßes gegen einen Stimmbindungsvertrag, der nicht mit allen Gesellschaftern geschlossen wurde, nicht mit einer analogen Anwendung des § 39 Abs 4 GmbHG begründet werden kann, ist diese dann gegeben, wenn die vereinbarungswidrige Stimmrechtsabgabe Rechtsmissbrauch darstellt (hier: der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern war die EV bekannt und wurde aus diesem Grund auch ausdrücklich Widerspruch gegen den gefassten Gesellschafterbeschluss erhoben). Für die Anfechtbarkeit einer solchen Konstellation spricht auch die Wertung des § 379 Abs 3 Z 2 EO, in welchem eine absolute Wirkung des Verbots der Veräußerung und Belastung beweglicher Sachen vorgesehen ist, sofern der Dritte nicht gutgläubig im Sinne des § 367 ABGB ist.

  • § 382 Abs 1 EO
  • § 879 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • LG Graz, 14.02.2019, 22 Cg 9/19a-3
  • OLG Graz, 26.03.2019, 3 R 46/19t-10
  • WBl-Slg 2019/205
  • § 41 GmbHG
  • § 39 GmbHG
  • § 379 Abs 3 EO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 27.06.2019, 6 Ob 90/19g

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