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Zur Anfechtung gegen Ehefrau eines faktischen GmbH-Geschäftsführers.

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 72
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
5333 Wörter, Seiten 519-524

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§§ 32, 39, 123b, 139 IO. Der faktische hat gleich dem rechtlichen Geschäftsführer „Insiderstellung“, maW eine „besondere Informationsmöglichkeit“ über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Dies rechtfertigt, auch ihn als „Mitglied des Leitungsorgans“ iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO zu qualifizieren. Nach § 32 Abs 2 letzter Satz IO sind auch die in § 32 Abs 1 IO aufgezählten nahen Angehörigen - hierunter die Ehegatten - der zuvor in § 32 Abs 2 IO genannten Personen nahe Angehörige. Als Ehegattin (§ 32 Abs 1 IO) eines faktischen Geschäftsführers und damit Mitglied des Leitungsorgans der Schuldnerin (§ 32 Abs 2 Z 1 IO) ist die Ehegattin daher selbst nahe Angehörige der Schuldnerin.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 07.05.2024, 17 Ob 2/24d
  • oeba-Slg 2024/3025

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