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Zur Angebotsausgestaltung bzw zur Unzulässigkeit der Änderung der Ausschreibungsunterlagen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 19
- Judikatur, 2006 Wörter
- Seiten 214-217
- https://doi.org/10.33196/rpa201904021401
20,00 €
inkl MwStDas Nichteinhalten von zwingenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bzw die – entgegen der bestandfesten Festlegung – erfolgte eigenmächtige Änderung von vorgegebenen Ausschreibungstexten hat das zwingende Ausscheiden des Angebots zur Folge.
Ist ein Bieter der Auffassung, dass eine Änderung oder Klarstellung der Ausschreibung erforderlich ist, hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Widrigenfalls ist dem Bieter eine unterlassene Mitwirkungspflicht gemäß § 125 Abs 6 BVergG 2018 zum Vorwurf zu machen.
Die nachträgliche Verbesserung von Angeboten, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen ist unzulässig. Eine Möglichkeit zur Verbesserung würde darüber hinaus gegen § 112 Abs 3 BVergG 2018 verstoßen, wonach während eines offenen Verfahrens mit den Bietern über Angebotsänderungen nicht verhandelt werden darf.
- Strahberger, Harald
- Hofbauer, Berthold
- BVwG, 24.04.2019, W123 2216005-1/13E, „offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit EU-weiter Bekanntmachung“
- § 112 Abs 3 BVergG
- Unzulässige Änderung der Ausschreibungsunterlagen
- RPA 2019, 214
- Verbesserung von Angeboten
- § 125 Abs 6 BVergG
- Vergaberecht
- Mitwirkungspflicht der Bieter
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
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