


Zur Angemessenheit der mit dem Entgelt überwälzten Verzinsung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3896 Wörter, Seiten 240-244
30,00 €
inkl MwSt




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Waren Finanzierungen mit Fixzinsvereinbarungen bis zu 10 Jahren bei bonitätsstarken Kreditnehmern branchenüblich, lag der vereinbarte Fixzins von 3,9 % im unteren Bereich der im Abschlusszeitpunkt marktüblichen Bandbreite und war zwar das Zinsniveau erkennbar rückläufig, es aber weder gesichert noch abschätzbar, dass es zu einer weiteren Zinssenkung kommen werde und steht außerdem nicht fest, dass 2012 bereits absehbar gewesen wäre, dass in der Zeit bis 2015 eine Schuldänderungsvereinbarung mit im Vergleich vorteilhafteren Konditionen zu erzielen sein werde, oder dass die Stadt Wien die vereinbarten Zinsen für das Wohnbauförderungsdarlehen ab 2015 entsprechend senken werde, begegnet die Ansicht, die Umschuldung im Jahr 2012 sei nicht vorzeitig und nicht zu einem unangemessen hohen Zinssatz erfolgt, die seither mit dem Entgelt überwälzte Verzinsung sei daher angemessen iSd § 14 Abs 1 Z 2 WGG und das gesetzlich zulässige Entgelt sei deshalb nicht überschritten worden, keinen Bedenken.
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- Ortbauer, Philipp
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- § 23 Abs 1a WGG
- OGH, 11.07.2024, 5 Ob 165/23k, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 39 R 319/22h
- BG Donaustadt, 8 MSch 17/20w
- WOBL-Slg 2025/67
- Miet- und Wohnrecht
- § 14 Abs 1 Z 2 WGG
Waren Finanzierungen mit Fixzinsvereinbarungen bis zu 10 Jahren bei bonitätsstarken Kreditnehmern branchenüblich, lag der vereinbarte Fixzins von 3,9 % im unteren Bereich der im Abschlusszeitpunkt marktüblichen Bandbreite und war zwar das Zinsniveau erkennbar rückläufig, es aber weder gesichert noch abschätzbar, dass es zu einer weiteren Zinssenkung kommen werde und steht außerdem nicht fest, dass 2012 bereits absehbar gewesen wäre, dass in der Zeit bis 2015 eine Schuldänderungsvereinbarung mit im Vergleich vorteilhafteren Konditionen zu erzielen sein werde, oder dass die Stadt Wien die vereinbarten Zinsen für das Wohnbauförderungsdarlehen ab 2015 entsprechend senken werde, begegnet die Ansicht, die Umschuldung im Jahr 2012 sei nicht vorzeitig und nicht zu einem unangemessen hohen Zinssatz erfolgt, die seither mit dem Entgelt überwälzte Verzinsung sei daher angemessen iSd § 14 Abs 1 Z 2 WGG und das gesetzlich zulässige Entgelt sei deshalb nicht überschritten worden, keinen Bedenken.
- Ortbauer, Philipp
- § 23 Abs 1a WGG
- OGH, 11.07.2024, 5 Ob 165/23k, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 39 R 319/22h
- BG Donaustadt, 8 MSch 17/20w
- WOBL-Slg 2025/67
- Miet- und Wohnrecht
- § 14 Abs 1 Z 2 WGG