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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2014, Band 27

Zur Angemessenheitsprüfung bei der Verrechnung von pauschalierten Verwaltungskosten nach der ERVO

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Werden im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 ERVO 1994 mit dem Nutzungsberechtigten vereinbarte und die dort jeweils genannten Beträge nicht übersteigende Ansätze zugrunde gelegt, dann ist damit (im Hinblick auf § 6 Abs 3 ERVO 1994) der Nachweis der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erbracht und eine Angemessenheitsprüfung findet insoweit nicht mehr statt.

  • WOBL-Slg 2014/16
  • OGH, 06.06.2013, 5 Ob 209/12i
  • LG Salzburg, 22 R 435/11s
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 Abs 1 ERVO
  • BG St. Johann im Pongau, 3 Msch 1/11h

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