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Zur Anknüpfung nach § 29 IPRG bei erblosem Nachlass

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§ 29 IPRG sieht vor, dass dann, wenn der Nachlass nach dem in § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht erblos ist oder er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde, an die Stelle dieses Rechts das Recht jeweils des Staats tritt, in dem sich das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. In Fällen der Erblosigkeit entscheidet über das Schicksal des Nachlasses das Recht des jeweiligen Lageorts unter Berücksichtigung allfälliger Rück- und Weiterverweisungen; auf die Frage, ob überhaupt Erblosigkeit vorliegt, findet das Recht des Lageorts nicht Anwendung. Damit hängt die Frage, ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das dem Erblasser gehörende, im Zeitpunkt seines Todes in Österreich befindliche (hier: unbewegliche) Vermögen iS von § 29 IPRG nach österreichischem Recht (als jenes des Belegenheitsstaats) zu beurteilen ist, davon ab, ob der Nachlass nach dem dafür anzuwendenden Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukäme.

  • JBL 2019, 585
  • § 29 IPRG
  • LG Feldkirch, 06.11.2017, 1 R 203/17m
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 28.03.2019, 2 Ob 140/18d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • BG Feldkirch, 06.07.2017, 34 A 34/16v
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 28 IPRG
  • Arbeitsrecht

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