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Zur Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Rechtsprechung des OGH, 316 Wörter
- Seiten 545-545
- https://doi.org/10.47782/oeba201607054501
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inkl MwSt§ 20 AnfO; § 53 GBG. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist auch dann zu bewilligen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kraft Einantwortung außerbücherliches Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.
Die Klagsanmerkung schafft für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen keine Rangordnung iSd § 53 GBG, sondern schließt bloß den guten Glauben der Personen aus, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- oeba-Slg 2016/2240
- OGH, 21.12.2015, 5 Ob 150/15t
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