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Zur Antragslegitimation des (ehemaligen) Begünstigten einer Privatstiftung auf Abberufung von Organmitgliedern

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Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde ins Firmenbuch gem § 33 Abs 3 Satz 2 PSG ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung. Daher kann zwar eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre.

Die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass diese auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe solche angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

  • § 27 Abs 2 PSG
  • WBl-Slg 2013/39
  • OLG Graz, 20.06.2012, 4 R 140/12h-12
  • LG Klagenfurt, 03.04.2012, 65 Fr 603/11f-8
  • OGH, 15.10.2012, 6 Ob 157/12z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 33 Abs 3 PSG

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