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Zur Anwendbarkeit auf bestellte Prüfungsgesellschaften und die für diese tätigen prüfungsverantwortlichen Personen

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§ 163b StGB wurde durch das StrÄG 2015, BGBl I 2015/112, zur Schaffung eines einheitlichen Straftatbestands eingeführt (zuvor fanden sich die Tatbestände des Bilanzstrafrechts in den die jeweilige Gesellschaftsform regelnden Bundesgesetzen). In der Literatur wird jedoch im Fall der Bestellung einer Prüfungsgesellschaft – was in der Praxis freilich den Regelfall darstellt – eine Strafbarkeit sowohl der Gesellschaft als auch der natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Prüfung faktisch vornehmen, (teilweise) verneint (statt vieler Rohregger in WK2 StGB § 163b Rz 7 mwN)

Nach ha Auffassung ist aber auch bei der Bestellung einer Prüfungsgesellschaft als Prüfer – in Übereinstimmung mit der vom Bundesministerium für Justiz vertretenen Rechtsansicht (vgl den Erlass vom 4. November 2022, GZ 2022-0.669.158) und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien (Beschluss vom 29. März 2016, AZ 23 Bs 109/15w) – Tatsubjekt des § 163b StGB die natürliche Person, die iSd § 77 Abs 9 WTBG 2017 die für die Erledigung entsprechende Berufsberechtigung besitzt und gemäß § 274 Abs 7 UGB den Bestätigungsvermerk unterschreibt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung bezieht sich nämlich das Wort „bestellt“ lediglich auf die Generalklausel („sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen“). Zudem bliebe ansonsten – weil in der Praxis die Beauftragung einer Prüfungsgesellschaft den Regelfall darstellt – für diese Bestimmung nur ein geringer praktischer Anwendungsbereich (zum Ganzen Zeder, Bilanzstrafrecht: Die neuen Bestimmungen (§§ 163a–163d StGB) in Leitner/Brandl [Hrsg], Finanzstrafrecht 2016 [2017]; jüngst Altenberger/Brandstetter, „Bestellte Prüfer“ als Tatsubjekte iSd § 163b StGB, ZWF 2023, 106 ff).

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2024/4
  • § 163b StGB
  • Generalprokuratur, 12.03.2024, Gw 225/23f

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