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Zur Anwendbarkeit der Gewährleistungsregelung des § 37 Abs 4 WEG 2002 bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungen durch den WE-Organisator ohne Einsatz eines Gründungshelfers
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1620 Wörter
- Seiten 120-121
- https://doi.org/10.33196/wobl201804012001
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inkl MwSt§ 37 Abs 4 WEG 2002 ist bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungen durch den WE-Organisator auch dann anzuwenden, wenn die erstmalige Begründung des WE ohne Einsatz eines Gründungshelfers iSd § 49 Abs 2 WEG erfolgte oder kein vorläufiges WE des Alleineigentümers begründet wurde.
Diesem Ergebnis steht die Tatsache nicht entgegen, dass der Erwerber seit 2004 Mieter des WE-Objekts gewesen war. Die Gewährleistungsvorschriften des § 37 Abs 4 WEG sind zwingend und können nach § 37 Abs 6 WEG nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Zufolge § 37 Abs 4 letzter Satz WEG galt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten 10 Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Dies gilt auch gegenüber einem Erwerber, der bereits seit mehreren Jahren Mieter im Haus war. Dass ein solcher Mieter den Erhaltungszustand des Hauses vielleicht besser beurteilen kann als ein Erwerber nach einer oder mehreren Besichtigungen, rechtfertigt nicht den Entfall jener zwingenden Pflichten, die den WE-Organisator nach § 37 Abs 4 WEG 2002 treffen.
- § 37 WEG
- OLG Wien, 3 R 41/16w
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2018/49
- HG Wien, 37 Cg 42/15b
- § 922 ABGB
- OGH, 19.12.2016, 5 Ob 218/16v, Zurückweisung des Rekurses
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