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Zur Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 Z 1 MG auf ein nach dem 31.12.1967 begründetes Mietverhältnis zur Errichtung eines Gebäudes durch den Mieter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 721 Wörter
- Seiten 113-113
- https://doi.org/10.33196/wobl201804011301
30,00 €
inkl MwStFür die Wirksamkeit der Befristung ist auf die im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung geltende Rechtslage abzustellen. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Rsp erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte.
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MG greift auch dann ein, wenn ein Mieter einer Grundstücksfläche darauf ein Superädifikat zu geschäftlichen Zwecken auf eigene Kosten errichtet. Ein nach dem 31.12.1967 begründetes Mietverhältnis zur Errichtung eines Gebäudes durch den Mieter ist daher gem § 1 Abs 2 Z 1 MG iVm § 1 Abs 3 Z 1 MG zur Gänze vom Anwendungsbereich des Mietengesetzes und somit auch von der Befristungsbeschränkung des § 23 Abs 2 MG ausgenommen.
- § 23 MG
- § 1 MG
- OGH, 25.01.2017, 7 Ob 219/16f, Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2018/42
- LG Feldkirch, 2 R 216/16x
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