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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2019, Band 33

Zur Anwendbarkeit des Dienstgeberhaftungsprivilegs im Konzern

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Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist.

Hat ein Unternehmer mehrere Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, greift das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch bei Schädigung von Arbeitnehmern des einen durch (zurechenbare) Arbeitnehmer des anderen Betriebs. Sind dagegen aber die Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Rechtsträgern – wenn auch ein- und desselben Eigentümers – beschäftigt, kann sich die schädigende Körperschaft nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.

Sohin kann weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen für sich dazu führen, dass unter dem Aspekt des § 333 ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist somit die rechtliche Selbständigkeit der Arbeitgeberin des Klägers. Ihre allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Gesellschaften im Konzern ist hingegen bedeutungslos.

Anderes gilt, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolgs zusammenwirken und Arbeitnehmer eines Unternehmers in den Betrieb eines anderen derart eingegliedert werden, dass sie dessen Weisungen zu befolgen haben, weil dann der schädigende Unternehmer als bevollmächtigter Vertreter des Arbeitgebers iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist. Auch bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels (etwa eines großen Bauvorhabens) durch mehrere unabhängige Unternehmen sind aber nicht quasi automatisch sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“. Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt- als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist das Vorliegen sowohl a) einer organisatorisch koordinierten Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, als auch b) der Eingliederung des (ansonsten fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb. Ob neben der organisatorisch koordinierten Zusammenarbeit auch eine Eingliederung in den fremden Betrieb stattgefunden hat, ist immer eine Frage des konkreten Arbeitsablaufs.

  • § 333 ASVG
  • LG Salzburg, 06.07.2017, 53 R 54/17y-50
  • OGH, 29.11.2018, 2 Ob 209/17z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/47
  • BG Salzburg, 03.01.2017, 32 C 220/15y-44

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