- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 33
- Rechtsprechung, 501 Wörter
- Seiten 278 -278
- https://doi.org/10.33196/wobl202007027801
30,00 €
inkl MwSt
Die Anwendbarkeit des HeizKG setzt neben dem Vorhandensein einer zentralen Wärmeversorgungsanlage, durch die mindestens vier Nutzungsobjekte in einem Gebäude versorgt werden, voraus, dass entweder bereits Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile bestehen oder den Wärmeabgeber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit solchen Vorrichtungen trifft.
§ 5 Abs 2 HeizKG normiert eine Ausnahme vom Gebot, die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen und ermöglicht im Fall der technischen Untauglichkeit des Gebäudes, der Wärmeversorgungsanlage oder der Heizkörper auch im Anwendungsbereich des HeizKG die Aufteilung nach beheizbarer Nutzfläche.
- WOBL-Slg 2020/90
- OGH, 20.02.2019, 5 Ob 179/18m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 39 R 95/18m
- Miet- und Wohnrecht
- § 5 HeizKG
- § 25 HeizKG
Weitere Artikel aus diesem Heft