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Heft 9, September 2019, Band 33
Zur Anwendung des Stimmrechtsverbotes gemäß § 39 Abs 4 GmbHG bei Entscheidungen zum Abstimmungsverfahren betr die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Mehrheitsgesellschafter
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1344 Wörter
- Seiten 532-533
- https://doi.org/10.33196/wbl201909053202
30,00 €
inkl MwStBei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Dabei handelt es sich um institutionell bedingte Interessenkonflikte, die es notwendig machen, sich im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Verbandswillensbildung nicht allein mit der Ausübungskontrolle unter Missbrauchsgesichtspunkten zu begnügen, sondern das Stimmrecht überhaupt auszuschließen.
§ 39 Abs 4 GmbHG erfasst unter anderem Beschlüsse betreffend die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.
Als „Einleitung eines Rechtsstreits“ ist jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung zu verstehen, einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie die Bestellung eines Prozessvertreters.
Mit dem daneben vom Gesetz erfassten Fall der „Erledigung“ eines Rechtsstreits sind nicht nur Maßnahmen gemeint, die auf eine Beendigung desselben hinzielen, sondern alle Handlungen, die den Fortgang des Verfahrens betreffen. Generell sind die Begriffe „Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits“ in einem weiten Sinn zu verstehen.
Das Gesetz kennt zwar kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision. Allerdings kann § 39 Abs 4 GmbHG auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind.
Ist einer der Fälle des § 39 Abs 4 GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.
- WBl-Slg 2019/166
- OGH, 21.11.2018, 6 Ob 191/18h
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 27.08.2018, 4 R 59/18b-19
- § 39 Abs 4 GmbHG
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