


Zur Aufrechnung des Gesellschafters gegen Rückforderungsansprüche aus Einlagenrückgewähr und aus Bereicherung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 17
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 324 Wörter, Seiten 393-393
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Stützt sich die Gesellschaft bei ihrer Rückforderung auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr), kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen.
Stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, besteht kein Aufrechnungsverbot des Gesellschafters.
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- Aufrechnung
- Bereicherung
- Gesellschaftsrecht
- Einlagenrückgewähr
- § 83 GmbHG
- OGH, 21.11.2018, 6 Ob 180/18s
- GES 2018, 393
Stützt sich die Gesellschaft bei ihrer Rückforderung auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr), kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen.
Stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, besteht kein Aufrechnungsverbot des Gesellschafters.
- Aufrechnung
- Bereicherung
- Gesellschaftsrecht
- Einlagenrückgewähr
- § 83 GmbHG
- OGH, 21.11.2018, 6 Ob 180/18s
- GES 2018, 393