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Zur Aufrechnung des Gesellschafters gegen Rückforderungsansprüche aus Einlagenrückgewähr und aus Bereicherung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 17
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
324 Wörter, Seiten 393-393

9,80 €

inkl MwSt

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Stützt sich die Gesellschaft bei ihrer Rückforderung auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr), kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen.

Stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, besteht kein Aufrechnungsverbot des Gesellschafters.

  • Aufrechnung
  • Bereicherung
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • OGH, 21.11.2018, 6 Ob 180/18s
  • GES 2018, 393

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