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Zur Aufrechnung gegen Bewirtschaftungskostenrückstände

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Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben, werden dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Ein solcher Rückstand betrifft eine (rechnerisch) abgeschlossene Periode und dient nicht mehr der Sicherung der laufenden Bewirtschaftung einer WE-Anlage. Daher steht dem Wohnungseigentümer das Recht zu, mit eigenen Forderungen gegen den Aufwandersatz für bereits abgerechnete Hausbewirtschaftungskosten aufzurechnen.

  • OGH, 03.03.2022, 5 Ob 25/22w, Zurückweisung des Rekurses
  • § 32 Abs 9 WEG
  • LG Leoben, 1 R 187/21y
  • § 32 Abs 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/87
  • BG Leoben, 5 C 128/21s

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