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Zur Auftraggebereigenschaft von Ordensspitälern
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 3918 Wörter
- Seiten 150-156
- https://doi.org/10.33196/rpa201503015001
20,00 €
inkl MwStVwGH: Krankenanstalten, die der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind öffentliche Auftraggeber. Dies trifft auf alle fondsfinanzierte Krankenanstalten und solche, die öffentliche Mittel zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, zu.
Die Kontrolle des Rechnungshofes nach §§ 3 f, 13 Abs 2 und 15 Abs 3 RHG erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht der öffentlichen Stellen über die Leitung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006.
- Keisler, Robert
- § 19 Abs 1 BVergG
- im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art.
- überwiegende Finanzierung
- § 131 Abs 1 BVergG
- VwGH, 17.09.2014, 2013/04/0144, „Lieferung von implantierbaren Herzschrittmachern (HSM) und Defibrillatoren (ICD) für die II. innere Abteilung“
- Aufsicht
- Anhang III Punkt XX RL 2004/18/EG
- Art 1 Abs 9 RL 2004/18/EG
- § 3 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 18 Abs 5 Wr KAG
- Gebarungskontrolle
- RPA 2015, 150
- § 2 Z 49 BVergG
- richtlinienkonforme Interpretation
- § 11 Abs 2 KAKuG
- Vergaberecht
- Funktionaler Auftraggeberbegriff
- § 30 Abs 1 Oö KAG
- Rechnungshofkontrolle