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Zur Ausgeschlossenheit des beurkundenden Notars

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2218 Wörter, Seiten 530-532

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Die Bestimmung über die Ausschließungsgründe (§ 33 Abs 1 NO) soll die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars außer Zweifel stellen. Dieser Zweck gebietet eine ausdehnende Anwendung auf Sachverhalte „mit vergleichbaren Implikationen“.

Ein Notar ist auch dann in der Sache selbst beteiligt und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Das gilt aber nicht, wenn er nur Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs jenes Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist.

  • LG Graz, 15.06.2013, 20 Cg 14/13p
  • WBl-Slg 2014/181
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 06.03.2014, 1 Ob 14/14m
  • OLG Graz, 23.10.2013, 5 R 146/13z
  • § 33 Abs 1 NO
  • § 76 Abs 2 GmbHG

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