


Zur Auslegung des § 19 Abs 1 und 4 JGG I
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1168 Wörter, Seiten 190-191
30,00 €
inkl MwSt




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Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen entfällt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe.
Auch im Fall einer altersbedingten Reduktion der Mindeststrafdrohung gemäß § 36 StGB ist der auf dieselbe Altersgruppe abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) zu beachten.
Bei einem Eindringen in die Wohnstätte eines an Altersdemenz leidenden Opfers, der Anwesenheit in diesem geschützten Bereich über einen Zeitraum von zumindest zwei Stunden und den mit der Tat verbundenen psychischen Folgen beim Opfer (posttraumatische Belastungsstörung und Schock) kann der Unrechtsgehalt der Tat, auch wenn sich die Angeklagten schwerer Gewalt enthalten haben, keineswegs als „unterdurchschnittlich“ angesehen werden.
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- OGH, 19.01.2022, 15 Os 122/21m
- § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 36 StGB
- Allgemeines Privatrecht
- LG Feldkirch, 26.07.2021, 20 Hv 46/21g
- § 5 Z 4 JGG
- § 34 Abs 1 Z 1 StGB
- § 142 Abs 1 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 190
- § 19 Abs 1 JGG
- Arbeitsrecht
Bei zum Tatzeitpunkt jungen Erwachsenen entfällt unter Anwendung von § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der von § 142 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe.
Auch im Fall einer altersbedingten Reduktion der Mindeststrafdrohung gemäß § 36 StGB ist der auf dieselbe Altersgruppe abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) zu beachten.
Bei einem Eindringen in die Wohnstätte eines an Altersdemenz leidenden Opfers, der Anwesenheit in diesem geschützten Bereich über einen Zeitraum von zumindest zwei Stunden und den mit der Tat verbundenen psychischen Folgen beim Opfer (posttraumatische Belastungsstörung und Schock) kann der Unrechtsgehalt der Tat, auch wenn sich die Angeklagten schwerer Gewalt enthalten haben, keineswegs als „unterdurchschnittlich“ angesehen werden.
- OGH, 19.01.2022, 15 Os 122/21m
- § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 36 StGB
- Allgemeines Privatrecht
- LG Feldkirch, 26.07.2021, 20 Hv 46/21g
- § 5 Z 4 JGG
- § 34 Abs 1 Z 1 StGB
- § 142 Abs 1 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 190
- § 19 Abs 1 JGG
- Arbeitsrecht