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Zur Auslegung des Begriffs CRR-Finanzinstitut

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Die Verwaltung im Sinne einer bloßen Innehabung eines Sondervermögens ohne Ausübung einer sonstigen Tätigkeit als die Wertpapiere zu halten und die Dividenden abzuführen, erfüllt nicht den Unternehmensbegriff des CRR, weil es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.

  • ZVG-Slg 2017/72
  • Art 4 Abs 1 Z 20 CRR
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 07.06.2017, W148 2114715-2/13E
  • Art 4 Abs 1 Z 26 CRR

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