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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 29

Zur Auslegung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft

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Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment zeigt deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses für die Beurteilung maßgeblich sein kann, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft sowie der Anfechtung durch Wohnungseigentümer ist. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter, oder sogar davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist hingegen irrelevant.

  • LGZ Wien, 36 R 232/14f
  • OGH, 24.03.2015, 5 Ob 29/15y, siehe zu dieser E den Besprechungsaufsatz von Hochleitner in diesem Heft der wobl 2016/39
  • BG Innere Stadt Wien, 33 C 236/13x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 24 WEG
  • WOBL-Slg 2016/18

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