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Zur Auslegung eines in einer Stiftungsurkunde geregelten Zustimmungsvorbehalts

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Im Verfahren nach § 21 Abs 4 PSG können Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Ebenso wie bei § 276 UGB ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht.

Zustimmungsvorbehalte als organisationsrechtliche Bestimmungen einer Stiftungsurkunde sind nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.

Es trifft nicht zu, dass eine Umgehung bloß von inländischen Gesetzen im materiellen Sinn, nicht aber auch von rechtsgeschäftlichen Bindungen, Vereinsstatuten, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden möglich ist. Es besteht daher kein Hindernis zu prüfen, ob eine Norm einer Stiftungsurkunde umgangen wurde.

  • OLG Wien, 19.04.2012, 28 R 267/11g-19
  • § 276 UGB
  • LG Korneuburg, 14.11.2011, 28 Fr 4534/10x-11
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 21 Abs 4 PSG
  • WBl-Slg 2013/168
  • § 28 Abs 1 BWG
  • § 17 Abs 5 PSG
  • OGH, 27.02.2013, 6 Ob 135/12i

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