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Zur Auslegung von Art 45 und Art 48 AEUV hinsichtlich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

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1. Die Art 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS nicht entgegenstehen, die es seinen Staatsangehörigen, die in einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen MS beschäftigt sind, nicht gestattet, den Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet ihres HerkunftsMS erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation zu übertragen, wenn zwischen diesem MS und der internationalen Organisation kein Abkommen geschlossen wurde, das die Möglichkeit dieser Übertragung vorsieht.

2. Falls der Mechanismus der Übertragung des Kapitalwerts der zuvor in einem MS erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers in einem anderen MS nicht zur Anwendung kommen kann, ist Art 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, die es nicht ermöglicht, die Beschäftigungszeiten, die ein Bürger der EU bei einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen MS zurückgelegt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines Altersversorgungsanspruchs zu berücksichtigen.

  • Art 45 und 48 AEUV (ex Art 39 und 42 EG)
  • EuGH, 04.07.2013, Rs C-233/12, (Simone Gardella/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS); Tribunale di La Spezia [Italien])
  • WBl-Slg 2013/179
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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