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Zur Auslegung von Ausschreibungen

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Festlegungen in der Ausschreibung sind im Zweifel gesetzeskonform zu lesen, weshalb sie in Übereinstimmung mit § 127 BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen sind. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Wird das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert.

  • § 19 Abs 1 BVergG
  • WBl-Slg 2016/199
  • § 123 Abs 1 BVergG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 127 BVergG
  • VwGH, 04.07.2016, Ra 2016/04/0015

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