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Zur Ausrichtung der Entscheidung des VwG an die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage und zur Vernehmung von Minderjährigen

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Sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt, hat das VwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 Abs 1 AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) – hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 – erreicht werden kann. Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach bereits erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein (allenfalls: weiterer) Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und dieser nicht zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen wird und im Gefolge der Antragsabweisung zu prüfen ist, ob (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

  • § 55 AsylG
  • ZVG-Slg 2024/45
  • § 68 Abs 1 AVG
  • § 27 VwGVG
  • VwGH, 25.10.2023, Ra 2023/20/0125
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 VwGVG
  • § 52 Abs 2 FrPolG

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