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Zur Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers

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Gesellschafter haften einem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht, wenn sie nur im Rahmen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereiches agiert haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, bei vorsätzlicher Gläubigerschädigung, bei gerichtlich strafbaren Handlungen wie Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen oder betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung, bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes, bei rechtsgeschäftlicher Selbstverpflichtung des Geschäftsführers neben der Gesellschaft, bei Inanspruchnahme eines besonderen, die Vertragsverhandlungen beeinflussenden persönlichen Vertrauens des Gläubigers und nach hM, wenn Geschäftsführer im Rahmen ihrer Organfunktion absolute Rechte eines anderen verletzen. Voraussetzung der Außenhaftung ist aber immer ein eigenes rechtswidriges Verhalten des Geschäftsführers.

  • OGH, 30.08.2016, 8 Ob 62/16z
  • § 25 GmbHG
  • LG Wien, 26.11.2016, 9 Cg 48/13i
  • OLG Wien, 21.03.2016, 15 R 8/16f
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/214

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