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Zur Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären

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In Erweiterung der Rechtskraftwirkung wirken gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche im Sinn des § 225h AktG grundsätzlich für und gegen sämtliche Aktionäre aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, soweit diese nicht auf ihre Ansprüche verzichtet oder sich sonst – außergerichtlich – verglichen haben, sowie für alle Gerichte und Behörden („erga-omnes-Wirkung). Die Norm wurzelt im Gleichbehandlungsgrundsatz und mindert die Versuchung, einzelne Anteilsinhaber auszukaufen. Im Hinblick auf § 6 Abs 2 GesAusG gilt dies auch im Fall eines Gesellschafterausschlussverfahrens.

Gemäß § 225c Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG kann bei Gericht der Antrag gestellt werden, dass das Umtauschverhältnis (hier: die Barabfindung) überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft (hier: der Hauptaktionär) einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat. Dieser Antrag, über den nach § 225e Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, muss nicht konkret beziffert sein, gilt doch zum einen im Überprüfungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 16 Abs 1 AußStrG), der hier dem Umstand Rechnung trägt, dass die antragstellenden Aktionäre regelmäßig nicht über jene Informationen verfügen, die für eine Feststellung des Unternehmenswerts von Relevanz sind; zum anderen lässt § 9 Abs 2 AußStrG bei auf Geldleistung gerichteten Begehren ganz grundsätzlich auch einen unbestimmten Antrag zu. Sobald allerdings die Verfahrensergebnisse eine ziffernmäßig bestimmte Angabe des Begehrens zulassen, hat das Gericht die Antragsteller nach § 9 Abs 2 AußStrG zu einer solchen Angabe aufzufordern.

Die Prämisse des Antragstellers, Kostenersatzbeiträge seien grundsätzlich als bare Zuzahlung anzusehen, findet im Gesetz keine Deckung. § 225l AktG sieht ja selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird. Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des OGH, dass derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, die Voraussetzungen dafür zu beweisen hat. Dieser Grundsatz ist auch hier anwendbar: Der Antragsteller hätte somit bereits im Verfahren erster Instanz klar darstellen und behaupten müssen, welchen Betrag pro Aktie er zusätzlich zugesprochen erhalten will, weil anderen Aktionären eine unzulässige Zuzahlung aus dem Titel des Kostenersatzes gewährt worden sein soll, und wie er rechnerisch zu diesem Betrag kommt.

  • § 6 Abs 2 GesAusG
  • § 16 AußstrG
  • § 225h AktG
  • LG Wels, 14.01.2019, 29 Fr 4497/15k-140
  • § 225e AktG
  • OLG Linz, 17.05.2019, 6R 33/19v-144
  • § 225c AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 24.10.2019, 6 Ob 138/19s
  • § 9 AußstrG
  • WBl-Slg 2020/132
  • § 225l AktG
  • § 15 FBG

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